Antrag auf Beurkundung der Geburt von im Ausland geborenen Kindern
Für im Ausland geborene Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit kann bei der deutschen Botschaft ein Antrag auf Beurkundung der Geburt gestellt werden werden. Durch die Beurkundung der Geburt werden z.B. Namensführung und Abstammungsverhältnis des Kindes auch für den deutschen Rechtsbereich zweifelsfrei geklärt. Zudem kann so eine deutsche Geburtsurkunde für das Kind erlangt werden.
Die deutsche Staatsangehörigkeit erhält das Kind durch Abstammung von einem deutschen Elternteil. Die Beurkundung der Geburt ist dafür nicht Voraussetzung. Bei nichtverheirateten Paaren, bei denen ausschließlich der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, muss aber eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegen.
Der Antrag auf Beurkundung der Geburt wird in der Botschaft gestellt und an das zuständige deutsche Standesamt in Deutschland zur Beurkundung weitergeleitet. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das im Ausland geborene Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Eltern/ein Elternteil Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben/hat. Trifft dies nicht zu, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.