Informationen zu Verlust und Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit sowie zur Wiedereinbürgerung aus dem Ausland

Seit dem 01.01.2000 verliert ein deutscher Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) immer dann, wenn er freiwillig auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit annimmt. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nur dann nicht ein, wenn die betreffende Person im Zeitpunkt der Annahme der fremden Staatsangehörigkeit über eine gültige Beibehaltungsgenehmigung verfügte (nähere Informationen unten). 

Das Fehlen dieser Beibehaltungsgenehmigung kann nachträglich nicht mehr geheilt werden; die betreffende Person ist ab dem Zeitpunkt der Annahme der fremden Staatsangehörigkeit kein Deutscher mehr. Mit dem Verlust gehen auch alle Rechte und Pflichten eines deutschen Staatsangehörigen verloren (z. B. der Besitz eines deutschen Reisepasses).

Für ehemalige Deutsche, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, weil sie versäumten, rechtzeitig vor dem Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung zu erhalten, ist seit kurzer Zeit die Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG unter erleichterten Voraussetzungen möglich (nähere Informationen unten).

Staatsangehoerigkeit

Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

Deutsche, die eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erwerben wollen, benötigen eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit, damit diese nicht automatisch verloren geht. Hier finden Sie Informationen zu den Voraussetzungen und Modalitäten um die Beantragung.

Reisepass Illustration

Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

Falls Sie nach dem 01.01.2000 auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben, ohne in diesem Zeitpunkt über eine gültige Beibehaltungsgenehmigung zu verfügen und aus diesem Grunde ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, besteht für Sie nunmehr die Möglichkeit einer erleichterten Wiedereinbürgerung nach § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG).

Staatsangehörigkeit

WICHTIGE INFORMATION FÜR DEUTSCHE STAATSANGEHÖRIGE

Seit dem 16. April 2012 hat die Konsularabteilung der Botschaft Antananarivo ihren Dienst eingestellt. Ab diesem Datum werden alle Konsularangelegenheiten (z.B.: Deutschland-Visa, Pass- und Personenstandsangelegenheiten, Beglaubigungen, Beurkundungen, Rentenangelegenheiten etc.) nur noch von der Deutschen Botschaft in Daressalam / Tansania erledigt. Die anderen Abteilungen der Deutschen Botschaft Antananarivo werden weiterhin ihre Arbeit fortsetzen.