Informationen zu Verlust und Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit sowie zur Wiedereinbürgerung aus dem Ausland
Seit dem 01.01.2000 verliert ein deutscher Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) immer dann, wenn er freiwillig auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit annimmt. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nur dann nicht ein, wenn die betreffende Person im Zeitpunkt der Annahme der fremden Staatsangehörigkeit über eine gültige Beibehaltungsgenehmigung verfügte (nähere Informationen unten).
Das Fehlen dieser Beibehaltungsgenehmigung kann nachträglich nicht mehr geheilt werden; die betreffende Person ist ab dem Zeitpunkt der Annahme der fremden Staatsangehörigkeit kein Deutscher mehr. Mit dem Verlust gehen auch alle Rechte und Pflichten eines deutschen Staatsangehörigen verloren (z. B. der Besitz eines deutschen Reisepasses).
Für ehemalige Deutsche, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, weil sie versäumten, rechtzeitig vor dem Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung zu erhalten, ist seit kurzer Zeit die Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG unter erleichterten Voraussetzungen möglich (nähere Informationen unten).